Ausgliederung von Arbeitnehmern


Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall der Ausgliederung von Arbeitnehmern zu befassen. Eine Reederei entschloß sich, die Kapitäne ihrer Schiffe nicht mehr selbst zu beschäftigen, sondern von einer ausländischen Crewing-Firma stellen zu lassen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse mit den Kapitänen wurden daraufhin fristgerecht gekündigt.

Die Gerichte sind bei derartigen organisatorischen Maßnahmen befugt, diese dahingehend zu überprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Nicht überprüft werden kann jedoch die Zweckmäßigkeit derartiger unternehmerischer Entscheidungen, sondern nur ob diese unvernünftig oder willkürlich sind. Die unternehmerische Entscheidung, die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an einen Unternehmer zur selbständigen Durchführung zu übertragen, kann daher durchaus eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Hier lag der Fall jedoch anders: Die gekündigten Kapitäne waren nach wie vor in den Betrieb eingegliedert. Sie unterlagen weiterhin uneingeschränkt den Weisungen der Reederei hinsichtlich Einsatz der Schiffe, Terminplanung, Ladung etc. Damit war die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Kapitäne tatsächlich nicht entfallen. Die ausgesprochenen Kündigungen, die offenbar nur der Umgehung der deutschen Heuerbedingungen dienen sollten, waren sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.


Urteil des BAG vom 26.09.1996
2 AZR 200/96
Praktiker-Report Heft 6/97, Seite 6
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