Keine Kündigung der Müllabfuhr


Ein Landwirt "kündigte" bei der Gemeinde die Müllabfuhr. Nach seinen Angaben verbrannte er Feststoffe im Ofen, organische Abfälle wurden kompostiert und Plastik im "Gelben Sack" entsorgt. Restmüll blieb angeblich nicht übrig.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bejahte hingegen den Zwang zur Nutzung einer gebührenpflichtigen Mülltonne auch dann, wenn bei einem Haus- und Grundstückseigentümer kein oder kaum Abfall entsteht.


Urteil des OVG des Saarlandes
1 R 372/96
SZ vom 24.01.1997
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