Überhöhte Ablösevereinbarung


Zwischen Mieter und Nachmieter werden häufig sogenannte "Abstandsvereinbarungen" getroffen, mit denen vorhandenes Mobiliar (z.B. Küche und Vorhänge) und Inventar (Teppichboden, Einbauschränke) abgelöst werden. Nicht selten ist der vereinbarte Preis überhöht und enthält ein verdecktes Entgelt für die Überlassung der Wohnung.

Gemäß § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist eine Ablösevereinbarung grundsätzlich zulässig, aber bezüglich des vereinbarten Entgelts unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder der Inventarstücke steht.

Die Grenze, wo ein derartig auffälliges Mißverhältnis beginnt, legte das Landgericht Traunstein bei 50 % über dem angemessenen Preis der abgelösten Gegenstände fest. Alles, was darüber hinaus geht, muß der Nachmieter nicht bezahlen.

Hinweis: Die Vereinbarung eines Entgelts für die bloße Überlassung der Wohnung zwischen Vormieter und Nachmieter ist grundsätzlich unwirksam.


Urteil des LG Traunstein vom 27.06.1996
7 S 1833/96
NJW-RR 1996, 1295
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