Unangemessene Ablösesumme


Häufig vereinbaren Mieter und Vormieter einer Wohnung die Übernahme von Einrichtungsgegenständen (Teppichböden, Einbauküchen etc.) gegen Zahlung einer sogenannten Abstandssumme. Der Kaufpreis für die übernommenen Gegenstände enthält oft ein verdecktes Entgelt für die Überlassung der Wohnung.

Der neue Mieter muß jedoch ein überhöhtes Entgelt nicht hinnehmen. Steht der Kaufpreis in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der abgelösten Gegenstände, ist er trotz der getroffenen Vereinbarung zu mindern. Dementsprechend setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Preis für übernommene Einbaumöbel von 14.000 DM auf angemessene 10.000 DM herab.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.03.1997
14 U 117/96
RdW Heft 10/97, Seite VI
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