Ein Vermieter erteilte seinem Mieter eine schriftliche Abmahnung wegen ständiger Ruhestörung und drohte bei fortgesetzter Zuwiderhandlung mit fristloser Kündigung. Der Mieter war damit ganz und gar nicht einverstanden und erhob Klage auf Feststellung, daß die ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war.
Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Einer fristlosen Kündigung wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten muß in der Regel eine erfolglose Abmahnung vorangegangen sein. Diese hat jedoch lediglich die Funktion, zusammen mit anderen Indizien nach Ausspruch der Kündigung die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zu begründen. Eine eigenständige Wirkung kommt einer Abmahnung im Rahmen eines Mietverhältnisses - anders als bei einem Arbeitsverhältnis - nicht zu. Daher fehlt einer entsprechenden Klage, die Abmahnung für unwirksam zu erklären, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Mieters.
Urteil des LG Berlin vom 28.08.1996
65 S 187/96
NJW-RR 1997, 204