Tarifverträge erhalten meist sogenannte Ausschlußfristen, nach denen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit ab Fälligkeit geltend gemacht werden.
In Ausnahmefällen kann es jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf den Ablauf der Ausschlußfrist beruft und Ansprüche des Arbeitnehmers deshalb zurückweist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, daß der Anspruch auch ohne Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist erfüllt werde.
Die Berufung auf die Ausschlußfrist ist jedoch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber vorher eine Frage des Arbeitnehmers über das Bestehen eines Anspruchs (hier: Zulage) unzutreffend beantwortet hatte. Von einem Arbeitnehmer muß verlangt werden, daß er sich über seine Ansprüche und die entsprechende Rechtslage selbst informiert. Gerade bei Zweifeln ist der Arbeitnehmer aufgefordert, seine vermeintlichen Ansprüche frist- und formgerecht geltend zu machen.
Urteil des BAG vom 22.01.1997
10 AZR 459/96
Betriebs-Berater 1997, 1158