Architekt: Pflicht zur Rechnungsprüfung


Zu den Grundleistungen eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten gehört die umfassende Rechnungsprüfung. Diese hat in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu erfolgen. Vor allem hinsichtlich der berechneten Preise, auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, den sonstigen Vereinbarungen und Vorschriften sowie der tatsächlichen Bauausführung.

Läßt der Architekt eine ohne jegliche Spezifizierung der erbrachten Leistungen von einem bauausführenden Unternehmen vorgelegte Rechnung ungeprüft, führt allein dieser objektive Pflichtverstoß zu einer Verletzung seiner vertraglichen Pflichten und zu Schadensersatzansprüchen des Bauherren.


Urteil des OLG Köln vom 02.07.1996
9 U 14/96
r+s 1997, 105
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