Asbestbelastung, Mietminderung


Der Mieter eines Hauses mit Nebengebäuden stellte fest, daß in der zum Anwesen gehörenden Scheune Rückstände von Asbestfasern vorhanden waren. Er minderte daraufhin die Miete.

Im darauf folgenden Prozeß stellte ein Gutachter fest, daß eine konkrete Gesundheitsgefahr nicht gegeben war. Gleichwohl sprach das Landgericht Mannheim dem Mieter ein Mietminderungsrecht zu. Es ist nicht erforderlich, daß eine Gesundheitsgefährdung durch die Asbestrückstände mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt, daß eine Gefährdung, z.B. bei unsachgemäßem Umgang mit dem abgelagerten Asbeststaub nicht ausgeschlossen werden kann.


Urteil des LG Mannheim vom 20.03.1996
4 S 213/95
NJW-RR 1996, 776
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