Trotz Überschreitung der zulässigen Lärmschutzwerte müssen Einwohner Beeinträchtigungen durch nächtliche Bauarbeiten hinnehmen, wenn die Baumaßnahmen auf Grund zwingender technischer Erfordernisse nur so durchzuführen sind, daß auch in den Nachtstunden gearbeitet werden muß (hier: Potsdamer Platz Berlin).
Bei der behördlichen Ausnahmegenehmigung sind jedoch Belange der Anwohner durch entsprechende Auflagen zu beachten.
Beschluß des OVG Berlin vom 27.03.1996
2 S 5/96
NVWZ 1996, 926