Hat ein Bauunternehmer bei einem neuerrichteten Haus an den Außenwänden die Wärmedämmung statt in der ausdrücklich vereinbarten Dicke von sechs Zentimetern nur in vier Zentimetern Dicke aufgebracht, stellt dies einen Mangel dar.
Die gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf selbst dann, wenn ohne Absprache mit dem Bauherrn ein besserer Stein für die Außenwände verwendet wurde und dadurch insgesamt eine günstigere Dämmung erreicht wurde.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.05.1996
22 U 229/95
NJW-RR 1997, 275