Nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz ist unter anderem die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wirksam, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an die Berufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäftigt werden kann, weil kein Arbeitsplatz für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Verfügung steht.
In einer wichtigen Entscheidung judizierte nun das Bundesarbeitsgericht, daß der Begriff "Berufsausbildung" weit auszulegen ist und alle beruflichen Ausbildungen umfaßt. Dazu gehört auch eine mit Unterstützung des Arbeitsamtes innerbetrieblich durchgeführte Umschulung eines erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmers.
Urteil des BAG
7 AZR 1996, 884/95
Handelsblatt vom 04.09.1996