Der Eigentümer einer 5-Zimmer-Wohnung mit 150m2 kündigte seinen Mietern mit der Begründung, er benötige die Wohnung für seine Tochter und dessen langjährigen Lebensgefährten, da diese eine Familie gründen und ein oder zwei Kinder haben wollten. Der Mieter weigerte sich auszuziehen.
Der Wohnungseigentümer erstritt daraufhin beim Amtsgericht ein Räumungsurteil. In der Berufungsinstanz gaben hingegen die Richter am Landgericht dem Mieter recht. Die Richter meinten, die Tochter des Eigentümers hätte ihren Kinderwunsch durch Nachweis einer Schwangerschaft konkretisieren müssen.
Dies ging dem Bundesverfassungsgericht, das den Fall nun in letzter Instanz entschied zu weit. Die Bundesrichter wollten es der Tochter nicht zumuten, lediglich deshalb sofort ein Kind zu bekommen, um das Gericht von der Ernsthaftigkeit ihres Kinderwunsches zu überzeugen. Auch die Tatsache, daß die Tochter nicht verheiratet ist, berechtigte - so die Richter weiter - in der heutigen Zeit keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Familienplanung.
Ergebnis: Der Mieter muß den Nutzungswunsch des Eigentümers akzeptieren und ausziehen.
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.1995
1 BvR 665/95