Eine nachträgliche Befristung eines zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses kann gegen den Willen des Arbeitnehmers nur im Wege einer Änderungskündigung erfolgen. Erforderlich ist daher, daß der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen (Befristung) abgibt.
Der Arbeitnehmer hat sodann die Möglichkeit, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und im Wege der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Hält das Gericht die Kündigung für unwirksam, bleibt es bei dem ursprünglichen, unbefristeten Arbeitsverhältnis. Anderenfalls ist zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für die Befristung vorlag (z.B. Mehrarbeit für ein bestimmtes Projekt, Vertretung im Krankheitsfall, kurzzeitiger erhöhter Arbeitsanfall).
Urteil des BAG vom 25.04.1996
2 AZR 609/95
Betriebs-Berater 1997, 369