Ein Wohnungseigentümer brachte über seinem Balkon eine Markise an. Sein Wohnungsnachbar war damit nicht einverstanden und verlangte die Beseitigung. Grundsätzlich stellt das Anbringen einer MaBayObLGrkise an der Außenwand einer Eigentumswohnanlage eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Hiervon machte das Bayerische Oberlandesgerichts in diesem Fall eine Ausnahme. Die Markise war unauffällig auf dem überstehenden Dach angebracht und in eingefahrenem Zustand kaum sichtbar. Auch bei ausgefahrener Markise wurde der optische Gesamteindruck der Anlage nicht beeinträchtigt. Schließlich wurde auch der Sonneneinfall auf den benach-barten Balkon nicht gestört.
Unter den gegebenen Umständen sahen die Richter keinen "über das bei einem geordneten Zusammenleben in unvermeidlichem Maß" hinausgehenden Nachteil gegeben. Die Zustim-mung der übrigen Wohnungseigentümer war demnach entbehrlich.
Beschluß des BayObLG vom 01.06.1995
2 ZBR 34/95
Hausbesitzer Zeitung Heft 3/96, Seite 16