Den Mietern eines Wohnhauses steht kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die Baugenehmigungsbehörde wegen der Baugenehmigung für ein nahegelegenes Hochhaus zu, insoweit von diesem eine Störung des Fernsehempfangs ausgeht.
Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm jedenfalls dann, wenn der Fernsehempfang durch die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage wiederhergestellt werden kann.
Urteil des OLG Hamm vom 13.03.1996
11 U 184/95
NJW 1996, 2167