Ein Landwirt orientierte sich beim Bau seiner Gartenmauer vor zehn Jahren vorschriftsmäßig an dem vorhandenen Grenzstein. 1994 stellte sich jedoch heraus, daß der richtige Grenzstein bei Erdarbeiten verschüttet worden war. Durch den falsch gesetzten neuen Grenzstein verlor der Nachbar rund 38 Quadratmeter.
Nach einem Urteil des Landgerichts Ansbach muß der Bauer nun seine 55 Meter lange Gartenmauer auf eigene Kosten wieder abreißen, da bei deren Bau die Grundstücksgrenze des Nachbarn verletzt wurde. Daß die Grenzverletzung lediglich auf einem Irrtum beruht, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.
Urteil des LG Ansbach
1 F 65/95
SZ vom 04. 01.1996