In einem verkauften Haus befanden sich im Spitzboden zwei Appartements und im Keller eine Souterrainwohnung. Als der Käufer das Haus in Eigentumswohnungen umwandeln wollte, stellte sich heraus, daß für diese Bereiche keine Baugenehmigung vorlag. Im Kaufvertrag war die Gewährleistung ausgeschlossen. Gleichwohl sprach das Gericht dem Käufer den beantragten Schadensersatz zu.
Der Verkäufer kannte die fehlende Baugenehmigung. Das Fehlen der behördlichen Genehmigung stellte einen Sachmangel dar, auf den der Verkäufer von sich aus hätte hinweisen müssen. Dieses arglistige Verhalten begründet den Schadensersatzanspruch des Käufers, dem die fehlende Baugenehmigung zur Zeit des Vertragsschlusses nicht bekannt war.
Urteil des OLG Hamm vom 30.05.1996
22 U 16/95
NJW-RR 1997, 47