Berufstrinker


Ein Mitarbeiter der Bremer Vulkanwerft war jahrelang damit betraut, die Überwachungspersonen der Auftraggeber zu "betreuen", um diese von einer intensiveren Aufsichtstätigkeit abzuhalten. Dabei kam es mit den Geschäftpartnern regelmäßig zu Trinkgelagen. Folge für den "Berufstrinker": Eine alkoholverursachte Herzkrankeit.

Gleichwohl lehnte das Sozialgericht Bremen die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Der Vulkanmitarbeiter hätte die Tätigkeit wegen offensichtlicher Gesundheitsgefahr ablehnen müssen.


Urteil des SG Bremen
S 18 U 186/95
SZ vom 23./ 24.11.1996
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