Stirbt ein Mieter, kann der Vermieter gemäß § 564 b BGB gegenüber dem oder den Erben des Mieters nur die Kündigung aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ansonsten tritt der Erbe an die Stelle des Mieters.
Diese Einschränkung gilt nach Meinung des Oberlandesgericht Hamm jedoch nur dann, wenn der Erbe in der vom Verstorbenen gemieteten Wohnung gewohnt hat. Hat der Erbe die Wohnung nicht mitgenutzt, muß der Vermieter kein berechtigtes Interesse an einer Kündigung nachweisen und kann das Mietverhältnis ohne weiteres beenden.
Derartige Fälle wurden von verschiedenen Oberlandesgerichten anders entschieden. Da Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde, hat nun der Bundesgerichtshof das letzte Wort.
Beschluß des OLG Hamm vom 11.11.1996
30 RE/Miet 2/96
Hausbesitzer Zeitung Heft 3/97, 11