Ein Mieter zahlte seine Miete - wie weitgehend üblich - per Dauerauftrag. Infolge eines Bankversehens wurde die Miete 4 Monate lang jedoch auf eine falsches Konto überwiesen. Der Vermieter kündigte ohne Vorwarnung fristlos. Grundsätzlich gilt: Die fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Rückstand gerät. Hierbei hat er sich auch das Verschulden anderer, z.B. seiner Bank, zurechnen zu lassen. Formal war war der Vermieter hier also im Recht.
Gleichwohl fiel die Entscheidung des LG München zugunsten des Mieters aus. In ihrer Begründung holte das Gericht weit aus: Alle fristlosen Kündigungen haben gemeinsam, daß eine besonders schwerwiegende Verletzung eines Vertragspartners vorliegt. Dies war unter zwei Gesichtspunkten hier nicht der Fall. Zum einen konnte der Mieter die Fehlleitung der Mietzahlung auf seinen Kontoauszügen nicht erkennen. Zum anderen hätte der Vermieter bereits beim Ausbleiben der ersten Mietzahlung den ahnungslosen Mieter auf seinen Zahlungsverzug hinweisen können.
Urteil des LG München I vom 21.9.1994
14 S 24586/93
WM 1994, 608