Grundsätzlich ist die Frage an eine Stellenbewerberin über eine bestehende Schwangerschaft unzulässig. Die Bewerberin muß die entsprechende Frage nicht (richtig) beantworten.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Bewerberin die Arbeit infolge bestehender Schwangerschaft gar nicht ausüben darf. Einen solchen Ausnahmefall stellte das BAG jetzt für eine Arzthelferin in einer Laborpraxis fest, da diese Tätigkeit zum Schutz der schwangeren Bewerberin und des ungeborenen Kindes nicht ausgeübt werden darf.