Ein Schulleiter fuhr nach der Schule zu einer Buchhandlung, um sich ein für den Unterricht benötigtes Fachbuch zu kaufen. Auf der Weiterfahrt verunglückte er schwer mit seinem Privat-Pkw. Das OVG Lüneburg wertete den Unfall als Dienstunfall des Beamten.
Urteil des OVG Lüneburg vom 08.02.1995
2 L 1645/92
Niedersächsische Rechtspflege 1995, 288