Das Wohnungsvermittlungsgesetz soll den Mieter als in der Regel wirtschaftlich Schwächeren vor zusätzlichen Belastungen durch Vermittlungsprovisionen schützen. Dabei ist eine Vereinbarung zwischen Makler und Vermieter unwirksam, wonach der Makler seinem Auftraggeber einen Teil der vom Mieter kassierten Provision in Höhe von 3.000 DM abgeben sollte. Das Amtsgericht sah in der Abrede eine unzulässige Bereicherung des Vermieters.
Urteil des AG Frankfurt am Main
29 C 2414/94-82
Wirtschaftswoche Heft 43/96, Seite 186