Getrenntlebend-Klausel bei betrieblicher Altersversorgung
Die Ehefrau eines Unternehmers war jahrelang im Betrieb ihres Mannes angestellt. Ihr wurde eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Dabei wurde die Klausel aufgenommen, daß der Rentenanspruch dann entfalle, wenn die Eheleute getrennt leben oder die Ehe geschieden werde.
Im Mai 1992 verstarb der Unternehmer. Zu diesem Zeitpunkt lebte das Ehepaar bereits über ein Jahr getrennt. Gleichwohl verlangte die Witwe ihre Betriebsrente. Sie meinte, die vereinbarte "Getrenntlebend-Klausel" verstoße gegen Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).
Dem folgte der BGH nicht. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz konnte nicht festgestellt werden, weil eine Ehe, in der die Partner die eheliche Gemeinschaft auf Dauer aufgegeben haben, für das Grundgesetz nicht (mehr) schützenswert sei. Derartige Klauseln sind daher wirksam.
Das Gericht wies darauf hin, daß nur in besonderen Härtefällen hiervon Ausnahmen möglich seien. Die Tatsache, daß die Ehe infolge Alkoholabhängigkeit des Ehemannes gescheitert sei, reichte dem Gericht als Härtgegrund jedoch nicht aus.
Urteil des BAG vom 28.03.1995
3 AZR 343/94
RdW 1995, 567