Eine Mieterhöhung durch den Vermieter ist auch dann möglich, wenn sich die Mietzeit nach Ende der vereinbarten Laufzeit automatisch verlängert.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied jetzt dazu, daß befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit im Verlängerungsstadium nicht den befristeten Mietverhältnissen im Sinne des § 1, S. 3 Miethöhegesetz gleichzustellen sind. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter den Mietzins nicht erhöhen, wenn sich ein Ausschluß der Erhöhung aus den Umständen ergibt, wofür insbesondere die Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit bestimmtem Mietzins spricht.
Beschluß des OLG Karlsruhe vom 27.11.1995
3 REMiet 1/1995
SZ vom 02.03.1996