Ist der zu einer gemieteten Wohnung gehörende Keller in den Monaten von Dezember bis Januar regelmäßig durch eindringendes Wasser gefährdet, weil das Haus in einem Hochwassergebiet liegt, kann dies den Mieter zu einer ganzjährigen Mietminderung berechtigen.
Durch drei Hochwasserfälle innerhalb von zwei Jahren war durch einen erneut drohenden Wassereintritt der Keller für einen Mieter nur eingeschränkt nutzbar.
Da es das Landgericht Kassel für unzumutbar hielt, daß der Mieter den Keller zweimal im Jahr aus- bzw. einräumt, hielt es eine monatliche Mietminderung von 50 DM für angemessen, auch wenn in den übrigen Monaten keine Hochwassergefahr drohte.
Urteil des LG Kassel vom 13.06.1996
1 S 128/96
NJW-RR 1996, 1355