Nachbarschutz und Wurzelwerk


Nach geltender Rechtsprechung ist das Eindringen von Wurzelwerk in ein Nachbargrundstück hinzunehmen, soweit es sich unter der Erdoberfläche bewegt und die Kanalisation und ähnliche Einrichtungen des Nachbargrundstückes unversehrt bleiben.

Wenn sich jedoch durch das Eindringen des Wurzelwerks der Nachbarboden anhebt oder aufbricht, besteht nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe ein nachbarschutzrechtlicher Abwehranspuch. Der Nachbar kann verlangen, daß das Wurzelwerk durch eine Spezialfirma entfernt wird.

Im konkreten Fall war die Teerdecke der Grundstücksauffahrt bis zu 50 Zentimeter durch die Wurzeln angehoben worden.


Urteil des OLG Itzehoe vom 09.02.1995
4 S 154/ 94
NJW- RR 1995, 978
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