In einem städtischen Verkehrsbetrieb stand eine Dienstanweisung, die Vorschriften über die Erteilung, den Einbehalt und den Entzug an einer besonderen Betriebsfahrberechtigung für die beschäftigten Busfahrer enthielt. Ein Fahrer fiel zweimal wegen grob rücksichtsloser Fahrweise auf. Der Arbeitgeber entzog ihm daraufhin die Betriebsfahrberechtigung und ordnete - wie die Dienstanweisung es vorsah - eine Überprüfung der Fahrereignung durch eine Fahrschule an. Der Omnibusfahrer bestand weder die theoretische noch die praktische Prüfung. Daraufhin entzog ihm der Betrieb die Betriebsfahrberechtigung für Busse unbefristet und kündigte das Arbeitsverhältnis, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Gegen die Kündigung setzte sich der Busfahrer erfolgreich zur Wehr.
Anerkannt ist, daß bei einem Kraftfahrer der Verlust der Fahrerlaubnis einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen kann aber nicht muß. Hier handelte es sich um eine betriebliche Fahrerlaubnis. Der Verlust einer solchen Betriebsfahrberechtigung kann in seinen kündigungsrechtlichen Folgen grundsätzlich nicht dem Verlust einer behördlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gleichgestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht räumte jedoch ein, daß dies bei einem Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs durchaus anders gesehen werden könne. Diese Frage konnte jedoch letztlich offen bleiben.
Stellt nämlich ein Arbeitgeber bestimmte Dienstanweisungen auf, so ist er auch selbst verpflichtet, das dort beschriebene Verfahren im einzelnen einzuhalten. Dies war hier nicht der Fall. Der gekündigte Omnibusfahrer berief sich insoweit auf die Dienstanweisung, als diese im Falle eines Nichtbestehens der Fahrprüfung dem betroffenen Omnisbusfahrer die Gelegenheit zu einer Nachschulung einräumte, die ihm die Möglichkeit eröffnen sollte, die Betriebsfahrerlaubnis trotz Verkehrsverstöße wiederzuerlangen. Der Arbeitgeber hatte es im vorliegenden Fall versäumt, dem gekündigten Fahrer eine Nachschulung zu ermöglichen und den Entzug der Betriebsfahrerlaubnis und der damit verbundenen Kündigung abzuwenden. Wegen dieses Verfahrensverstoßes erklärte das Gericht die ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Urteil des BAG vom 25.04.1996
2 AZR 74/95
Der Betrieb 1997, 179