Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Auszug des Mieters
Ein Mann mietete im März 1985 eine Wohnung an. Im Jahre 1986 zog seine Lebensgefährtin ein. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor. Im März 1995 ging die Verbindung in die Brüche und der Mieter zog aus. Ohne den Vermieter zu benachrichtigen, überließ er die Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern.
Der Vermieter war hiermit nicht einverstanden. Er setzte dem Mieter eine Frist, die Gebrauchsüberlassung einzustellen. Da die Frau mit den Kindern gleichwohl nicht auszog, erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Anerkannt ist, daß der Mieter zur Aufnahme seines Lebenspartners in der Wohnung grundsätzlich berechtigt ist. Hieraus ergibt sich jedoch nicht das Recht des Mieters, die Mietwohnung nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Lebenspartner und wie hier den gemeinsamen nichtehelichen Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Diese unbefugte Gebrauchsüberlassung berechtigte den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
Urteil des AG Neukölln vom 01.08.1996
7 C 231/96
NJW-RR 1997, 584