Der Betriebsrat hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im allgemeinen einen Anspruch darauf, daß er seine büromäßigen Aufgaben in der Weise verrichten kann, wie sie im Betrieb des Arbeitgebers üblich sind. Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß ihm die gleiche technische Büroausstattung zur Verfügung gestellt wird, über die der Arbeitgeber verfügt.
Im konkreten Fall zählte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Telefaxgerät jedenfalls dann nicht zu den erforderlichen Sachmitteln, wenn dem Betriebsrat die Nutzung des betriebseigenen Telefaxanschlusses gestattet ist.
Beschluß des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.1996
3 TaBV 37/95
Betriebs-Berater 1996, 2465