Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Mitbestimmungstätigkeit das Recht, Bruttolohn- und Gehaltslisten im Lohnbüro einzusehen. Hierbei darf er vom Arbeitgeber nicht überwacht werden.
Der Betriebsrat kann nach einer Entscheidung des BAG aber nicht verlangen, daß die im Lohnbüro arbeitenden Angestellten während der Einsichtnahme den Raum verlassen. Dies begründete das Gericht damit, daß die Betriebsratstätigkeit den Betriebsablauf nicht mehr als unvermeidbar stören dürfe.
Beschluß des BAG vom 16.08.1995
7 ABR 63/94
RdW Heft 18/95, S. V