Überdachung einer Terrasse


Gegen den Willen des Mieters ließ der Vermieter über einer mitvermieteten, nicht überdachten Terrasse ein Plastikdach anbringen. Dies sollte dem Schutz des schadhaft gewordenen Terrassenbodens dienen.

Der Mieter klagte erfolgreich auf Beseitigung der Überdachung. Der Vermieter ist vertraglich verpflichtet, die Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu belassen. Mietgegenstand war eine nicht überdachte Terrasse. In der Überdachung war auch keine vom Mieter zu duldende Erhaltungsmaßnahme zu sehen. Vielmehr hätte der Mieter die Terrassenschäden durch entsprechende Sanierungsarbeiten beseitigen können und müssen.


Urteil des LG Gießen vom 03.04.1996
1 S 1/96
MDR 1996, 790
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