Ein acht Mitglieder starker Betriebsrat mit fünf Ausschüssen kann vom Arbeitgeber verlangen, daß ihm ein Computer mit Textverarbeitungsprogramm und Drucker zur Verfügung gestellt werde.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem klagenden Betriebsrat diese büromäßige Ausstattung zu, damit dieser seine zahlreichen Aufgaben erfüllen kann.
Beschluß des LAG Düsseldorf vom 06.01.1995
10 TaBV 103/94
RdW-Heft 6 /95, Seite V