Geschenke, die ein verdienter Mitarbeiter anläßlich seines Ausscheidens von seinem Arbeitgeber erhielt, wurden von den Finanzämtern steuerlich bisher als Abfindung angesehen und waren somit (bis 24.000 DM) steuerfrei.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ging nun von dieser Praxis ab und wertete das Abschiedsgeschenk als zu versteuernden Arbeitslohn.
Hinweis: Um der Besteuerung zu entgehen, sollte dem ausscheidenden Mitarbeiter der entsprechende Wert in Geld ausgezahlt werden. Der Geldbetrag ist dann als Abfindung anzusehen und innerhalb des Freibetrages nicht zu versteuern.
Urteil des FG Baden-Württemberg
11 K 50/94
DM Heft 2/97, Seite 121