Renovierungskosten für vermietete Altbauten dürfen sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn seit dem Kauf mehr als 3 Jahre vergangen sind und der Charakter des Gebäudes durch die Umbauten nicht grundlegend verändert wird.
Ausgenommen sind nach wie vor sogenannte Luxussanierungen (Herstellungsaufwand). Unschädlich ist jedoch, wenn durch die Renovierung der Wert der Immobilie erhöht wird, solange nur der zeitgemäße Wohnkomfort wieder hergestellt wird (Erhaltungsaufwand).