Ein selbständiger Imobilienmakler hatte sein Büro in einem großen Raum einer ansonsten recht kleinen Privatwohnung untergebracht. Das Finanzgericht versagte ihm die Anerkennung der anteiligen Mietkosten als Betriebsausgaben. Folgende Gründe führten zu der Entscheidung:
Die Fläche des Büroraums nahm zwei Drittel der Gesamtwohnfläche ein, so daß dem Makler nur noch eine geringfügige Menge von 17,7 qm (Schlafzimmer, Küche, Bad) zum Wohnen blieb. Die privaten Räume waren nur durch den Büroraum erreichbar. Ferner fanden sich in den Regalen des Büroraumes auch private Bücher.
Aufgrund dieser Umstände hielt es das Gericht für unwahrscheinlich, daß der große Raum ausschließlich als Büro diente.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.05.1995
1 K 1812/93
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/96, Seite 15