Ein Autofahrer erlitt unverschuldet einen Verkehrsunfall. Sein Wagen war zu dieser Zeit erst 8 Wochen alt und wies einen Kilometerstand von 813 gefahrenen Kilometern auf.
Er hielt das Fahrzeug für so gut wie neu und verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen Ersatz des Neupreises.
Da die Versicherung nur die Reparaturkosten und eine angemessene Wertminderung erstatten wollte, mußten sich die Gerichte mit dem Fall befassen.
Die Rechtssprechung hat zu derartigen Fällen folgende Faustregel aufgestellt: Ist das verunfallte Fahrzeug nicht älter als einen Monat und sind damit nicht mehr als 1000 km gefahren, besteht Anspruch auf Erstattung des Neupreises.
Im vorliegenden Fall war die Grenze der Nutzungsdauer nicht unerheblich überschritten. Dem Unfallgeschädigten nutzte auch sein Vorbringen nichts, er habe den Pkw nur an wenigen Tagen benutzt. Die Versicherung gewann den Prozeß.
Urteil des OLG Nürnberg vom 07.06.1994
3 U 1020/94
NJW-RR 1995, 919