Ein Unternehmen wollte nach einer Gehaltserhöhung die den Angestellten zusätzlich gewährten Provisionen kürzen. Der Betriebsrat wurde nicht angehört.
Gegen die Gehaltserhöhung hat der Betriebsrat natürlich nichts einzuwenden. Er fühlte sich jedoch bei der Provisionsregelung übergangen. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Provisionskürzung mangels Zustimmung des Betriebsrats für unwirksam. Die Klage eines von der Regelung betroffenen Außendienstmitarbeiters hatte danach Erfolg.