Mysteriöser Autodiebstahl


Einem Autofahrer wurde in Berlin sein Pkw (Anschaffungspreis fast 60.000 DM) gestohlen. Er meldete den Diebstahl seiner Kaskoversicherung und legte sämtliche Originalschlüssel vor, an denen sich keinerlei Kopierspuren nachweisen ließen. Das gestohlene Fahrzeug wurde später in Italien wiedergefunden. Ein Gutachter konnte an den Schlössern des Pkw keine Gewalteinwirkung feststellen. Das Fahrzeug mußte daher mit einem Originalschlüssel geöffnet und gestartet worden sein. Da daraufhin die Teilkaskoversicherung die Zahlung verweigerte, kam es zum Prozeß.

Das Gericht verkannte aufgrund der fehlenden Spuren am Tür- und Zündschloß nicht, daß der Wagen mit einem passenden Schlüssel aufgesperrt und angelassen wurde. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

Die Richter hielten es nämlich nicht für ausgeschlossen, daß ein unbefugter Dritter z.B. bei einem Werkstattaufenthalt Kenntnis von der Schlüsselnummer erhielt, oder daß das Aus-lieferungsunternehmen einen Schlüssel zurückbehalten hat und auf diese Weise ein Un-befugter in den Besitz eines passenden Schlüssels kam.


Urteil des BGH vom 23.10.1996
IV ZR 93/95
NJW 1997, 589
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