Keine Schulung für Ersatzbetriebsrat


Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Freistellung und Kostenerstattung für
Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit. Dieses Recht wollte auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrats für sich in Anspruch nehmen. Er hatte bereits zeitweilig ein erkranktes Betriebratsmitglied vertreten, war jedoch nicht endgültig zum Betriebsratsmitglied aufgerückt.

Das BAG versagte dem Ersatzbetriebsrat seinen Anspruch. Das Gesetz regelt den Fortbildungsanspruch ausschließlich nur für ordentliche Betriebsräte. Ersatzbetriebsräte sind dabei nicht erwähnt. Darin sah das Gericht keine (auszufüllende) Gesetzeslücke, sondern die bewußte Absicht des Gesetzgebers, Ersatzbetriebsräte von diesem Anspruch auszunehmen.

Seinen Fortbildungswunsch wird der Ersatzbetriebsrat erst bei Bestellung zum ordentlichen Mitglied des Betriebsrates erfüllen können.


Beschluß des BAG vom 14.12.1994
ABR 31/94
RdW 10/95, S. 312
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