Betriebsratsschulung vor Ende der Amtsperiode


Ein Betriebsrat nahm an einer als geeignet anerkannten Schulungsveranstaltung zu Eingruppierungsfragen teil. Der Arbeitgeber lehnte die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit des Schulungsbesuches mit der Begründung ab, daß die Amtszeit des Betriebsrats drei Wochen nach Beendigung der Schulung endet.

§ 37 Betriebsverfassungsgesetz, der den Freistellungsanspruch für den Besuch von Schulungsveranstaltungen regelt, enthält keine Beschränkungen, bis zu welchem Zeitpunkt der Freistellungsanspruch innerhalb einer Amtsperiode in Anspruch zu nehmen ist. Ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn die Amtszeit des Betriebsrats am letzten Tag der Schulung endet. Das gilt auch, wenn zwischen Schulung und Beendigung der Amtszeit nur wenige Tage liegen und die Kürze dieser Zeitspanne eine Verwertbarkeit der Schulungskenntnisse für die Betriebsratsarbeit praktisch ausschließt.

Davon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die zwischen Veranstaltungsende und Ablauf der Amtsperiode liegende Zeitspanne von mehr als drei Wochen schließt nicht von vornherein aus, das auf der Schulung vermittelte Wissen zu Eingruppierungsfragen noch während der Amtszeit zu nutzen. Der Arbeitgeber muß die Arbeitsvergütung für die Zeit der Schulung bezahlen.


Urteil des BAG vom 28.08.1996
7 AZR 840/96
Der Betrieb 1997, 283
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