Im Presse- und Medienbereich werden zahlreiche freie Mitarbeiter beschäftigt. Oftmals ist die Abgrenzung schwierig, ob tatsächlich eine freie Mitarbeiterschaft vorliegt oder die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses gegeben sind. Hierzu das Bundesarbeitsgericht:
Ein pauschal bezahlter Fotoreporter einer Zeitungsredaktion kann dann Arbeitnehmer sein, wenn er (z.B. durch Dienstpläne) derart in den Arbeitsablauf eingebunden ist, daß er faktisch die Übernahme von Fototerminen nicht ablehnen kann.
Beschluß des BAG vom 16.06.1998
5 AZR 154/98
ZAP EN-Nr. 632/98
Betriebs-Berater 1998, 1590
Der Betrieb 1998, 2276