Betriebsrat, Taschenkontrolle


Ein Betriebsrat klagte gegen die Leitung eines Großhotels. Dessen Manager hatte bei allen
300 Mitarbeitern die Spinde und Taschen kontrollieren lassen, da im Unternehmen immer
häufiger Diebstähle auftraten.

Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. entschied, daß ein Arbeitgeber zur Wahrung der Sicherheit
und Ordnung nur dann Taschen und Spinde der Mitarbeiter kontrollieren dürfe, wenn die
vorherige Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werde, da sonst dessen Mitbestimmungs-
recht verletzt werde. Dies wurde hier unterlassen, so daß der Klage stattgegeben wurde.


FAZ vom 16.09.1995
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