Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung trotz fehlender Beweismittel


Ein Arbeiter, der zunächst arbeitsunfähig krank, anschließend 5 Wochen in Urlaub und danach nochmals 5 Wochen krank war, geriet in den Verdacht, daß er in dieser Zeit für einen anderen Betrieb arbeitete. Die Vermutung des Arbeitgebers wurde durch die Ermittlungen einer eingeschalteten Detektei bestätigt. Der Mitarbeiter war während seiner Arbeitsunfähigkeit als Zimmerer für eine andere Firma tätig. Dies hielt der Detektiv auf Videoband fest.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos. Der Betriebsrat wurde über die Einzelheiten der Kündigung mündlich unterrichtet. Das als Beweismittel dienende Videoband wurde nicht vorgelegt. Dies wurde vom Betriebsrat auch nicht verlangt.

Der gekündigte Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, die er u.a. damit begründete, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das BAG war anderer Auffassung: Im Gegensatz zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats z.B. bei Einstellungen genüge die (mündliche) Mitteilung der Kündigungsgründe. Der Arbeitgeber sei, so die Richter
weiter, nicht verpflichtet, von sich aus auch Beweismittel, wie im vorliegenden Fall das Videoband, vorzulegen. Folglich wurde durch das Urteil festgestellt, daß die Betriebsratanhörung nicht zu beanstanden sei.


Urteil des BAG vom 02.01.1995
2 AZR 386/94
EBE/BAG 1995, 67
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