Kündigung: Beschuldigung von Vorgesetzten gegenüber Betriebsrat
Ein Lkw-Fahrer äußerte gegenüber einem Betriebsratsmitglied, gewisse Vorgesetzte würden im Betrieb Schwarzgeschäfte auf eigene Rechnung betreiben. Diese Äußerung drang bis zur Geschäftsleitung vor. Da der Lkw-Fahrer trotz Abmahnung bei den geäußerten Vorwürfen blieb, wurde ihm gekündigt.
Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß seine Gespräche mit einem Kollegen vertraulich bleiben und nicht ohne seinen ausdrücklichen Auftrag weitergeleitet werden. Äußerungen über Vorgesetzte, selbst wenn sie unwahr oder ehrenrührig sind, stellen dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn sie im Kollegenkreis in der sicheren Erwartung erfolgen, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen. Diese Erwartung auf Vertraulichkeit ist dann erst recht gerechtfertigt, wenn der Gesprächspartner Betriebsratsmitglied ist.
Urteil LAG Köln vom 16.01.1998
11 Sa 146/97
MDR 1996, 1230