Drittunterwerfungserklärung bei mehreren Abmahnungen


Ein Elektronikfachmarkt wurde von insgesamt zwölf, in einem konkurrierende Konzern zusammengeschlossenen Einzelunternehmen wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt. Nach Erhalt der gleichlautenden Abmahnungen gab der auf Unterlassung in Anspruch genommene Verbrauchermarkt gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, ohne von dieser zuvor wegen des Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden zu sein, eine Unterlassungserklärung ab und berief sich gegenüber den Abmahnenden auf Wegfall der Wiederholungsgefahr. Diese meinten, durch die Drittunterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden und setzten das gerichtliche Unterlassungsverfahren in Gang.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt die dem Wettbewerbsverband gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung für ausreichend. Vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich der Schuldner einer Vielzahl von Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt ausgesetzt sieht, der von Konzerngesellschaften mit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Wettbewerber beauftragt ist, kann eine Drittunterwerfung durchaus geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. In Fällen eines derartigen Überziehens einer Partei mit zahlreichen Abmahnungen und Eilverfahren, die ein und denselben Wettbewerbsverstoß betreffen, hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran, die Unterwerfung gegenüber einem als seriös anerkannten Wettbewerbsverband abzugeben.

Eine freiwillige Drittunterwerfung muß aber wie jede andere Unterlassungserklärung auch den Wettbewerbsverstoß inhaltlich in vollem Umfang erfassen. Die Klagen der abmahnenden Unternehmen wurden danach abgewiesen.


Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.05.1998
6U 161/97 (nicht rechtskräftig)
NJWE-WettbR 1998, 256

Hinweis: Ebenso entschied das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 26.02.1998
(6U 3622/97 NJWE-WettbR 1998, 258), das ebenfalls noch nicht rechtskräftig ist.
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