Bekanntgabe der Betriebsratskosten


Bei einer Betriebsversammlung berichtete der Leiter einer Niederlassung über die wirtschaft-liche Lage des Betriebes. Bei den Betriebsausgaben führte er neben den Verwaltungskosten (circa 1,3 Millionen) auch die Betriebsratskosten (über 500.000 DM) umkommentiert auf. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden und klagte.

Grundsätzlich muß sich der Arbeitgeber in einer Betriebsversammlung nicht zu den Betriebs-ratskosten äußern. Allerdings sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein entsprechendes Informationsbedürfnis der Belegschaft besteht.

Stellt jedoch der Arbeitgeber die Betriebsratskosten unaufgefordert und unkommentiert auf der Kostenseite des Unternehmens heraus, so kann dies nach Meinung des Bundesarbeits-gerichts eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellen. Bei der Art und Weise der Bekanntgabe der Betriebsratskosten kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.


Beschluß des BAG vom 19.07.1995
7 ABR 60/94
MDR 1996, 102
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