Das Bundesarbeitsgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, daß der Übergang eines Unternehmens auf einen neuen Inhaber (§ 613a BGB) die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des für diesen Betrieb gewählten Betriebsrates nicht beeinflußt. Der Betriebsrat behält auch bei einem Betriebsübergang sein Mandat.
Beschluß des BAG vom 11.10.1995
7 ABR 17/95
MDR 1996, 614