Der Betriebsrat eines großen Bauunternehmens verlangte eine umfangreiche Betriebsverein-barung, in der Bestimmungen über die Unterbrechung der Arbeit an Bildschirmarbeits-plätzen, über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf kostenlose Augenuntersuchungen und über die Führung eines EDV-Bestandsverzeichnisses geregelt werden sollten.
Das Bundesarbeitsgericht sah lediglich hinsichtlich der Unterbrechung der Bildschirmarbeit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da es hier um die Umsetzung der EG-Bildschirmrichtlinie von 1990 ging.
Hinsichtlich der Augenuntersuchungen verneinte das Gericht ein Mitbestimmungsrecht, da hiervon betriebliche Abläufe nicht betroffen sind.
Auch ein Anspruch auf Abschluß einer Betriebsvereinbarung, die den Betrieb zur Führung eines EDV-Bestandsverzeichnisses verpflichtet, verneinte das Gericht, da sich insoweit ein eventueller Anspruch unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebe.
Beschluß des BAG vom 02.04.1996
1 ABR 47/95
Der Betrieb 1996, 786