Ein Spezialversand für Schallplatten, CDs und Musikkassetten verwendete in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel: "Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge und vom Absender/Käufer freigemachter Rücksendung erstatten wir den Kaufpreis zurück". Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte diese Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Bei einer berechtigten Reklamation steht dem Kunden nach dem Gesetz ein Wandelungsrecht zu. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Verkäufer dann auch die Rückabwicklungskosten als "Vertragskosten" zu tragen.
Von dieser gesetzlichen Regelung wich die beanstandete Klausel insofern ab, daß der Kunde die Rücksendung der beanstandeten Ware auf seine Kosten durchführen mußte. Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist jedoch der Wohnsitz des Käufers. Dieser ist lediglich verpflichtet, den Verkäufer in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen. Die Kosten des Rücktransports sind somit vom Verkäufer zu tragen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für den Versandhandel.
Urteil des OLG Stuttgart vom 23.10.1998
2 U 89/98
RdW Heft 4/1999, Seite III